Honorarberater lassen keinen Zweifel daran, dass ihre Form der Honorierung der klassischen Provisionsberatung deutlich überlegen ist, wenn es um die Belange des Anlegers geht. Selbst wenn künftig die Höhe der Provision auch durch den 34f-Vermittler offenzulegen ist, so besteht doch stets die Gefahr, dass die Wahl zwischen zwei Fonds eher unter dem Aspekt der Höhe des Provisionseinkommens (gemeint ist vor allem die Vertriebsfolgeprovision) als mit Blick auf das Interesse des Anlegers getroffen wird. Höhere Bestandsprovisionen müsse schließlich der Anleger indirekt bezahlen und das kann natürlich nur zu Lasten seiner Wertentwicklung gehen. Natürlich ist nicht stets der Fonds mit der geringeren Bestandsprovision der bessere. Die neutrale Auswahl könne jedoch nur der treffen, der an der ggfs. höheren Provisionseinnahme kein Interesse habe und das ist nun mal der Honorarberater, der seinem Mandanten die Bestandsprovisionen erstattet oder verrechnet.
Seriöse Provisionsvermittler lassen die Argumentation ungern gelten. Schließlich könnten sie langfristig nur dann gute Geschäfte machen, wenn die Kunden zufrieden sind. Wegen einer sich nur marginal auswirkenden höheren Bestandsprovision würde schließlich niemand die Kundenverbindung aufs Spiel setzen wollen und gerade aktuell zähle schließlich jede Nachkommastelle bei der Performance der Kundendepots. Dass dies nicht eine leere Worthülse sein muss sondern durchaus gelebte Realität sein kann, zeigt bspw. die Aufteilung des aktuellen Bestandes an Geldmarktfonds in den Depots der von AECON-Kooperationspartnern betreuten Anleger. Rund 69% aller Investments in Geldmarktfonds liegen in dem für unsere Begriffe besten Retail-Geldmarktfonds (gelbe Linie in der Grafik), dessen Ergebnis sicherlich durch die marginale Managementgebühr von nur 0,10% pro Jahr begünstigt ist, die keinen Spielraum für eine Bestandsprovision lässt. Rund 14% liegen im "FT AccuGeld", was wesentlich daran liegt, dass die FIL Fondsbank Gelder aus Fondsauflösungen automatisch in diesen Fonds investiert, soweit die Kunden nicht parallel zum Depot ein Konto bei der FFB eröffnet haben. Rund 5% liegen in den beiden anderen abgebildeten Fonds während sich der Rest auf sonstige Geldmarktfonds verteilt.
Allerdings belegt bspw. der "DWS Rendite Optima Four Seasons" in der Liste der meistverkauften Fonds bei den großen und bekannten Pools aktuell Rang 6 (Quelle: DAS INVESTMENT.com). Der Fonds hat über den in obiger Grafik abgebildeten Zeitraum eine nahezu parallele Wertentwicklung wie der "UniOpti 4" und zahlt 0,15% Bestandsprovision (während der "DWS Rendite Optima" es sogar auf 0,36% Bestandsprovision bringt). Solche Zahlen sind natürlich Wasser auf die Argumentationsmühlen der Honorarberater.
Allerdings erscheint uns die
Argumentation der Provisionsgegner
und -befürworter derzeit noch zu
unvollständig. Schließlich soll die
Honorarberatung zwar die
interessenskollisionsfreie Beratung
garantieren, jedoch nicht zu einer
Einkommensminderung des
Honorarberaters führen. Die
Interessenunabhängigkeit des
Beraters muss sich der Anleger aber
zunächst einmal mit einer Steuerlast
erkaufen, die ihm beim
Provisionsberater erspart bleibt.
Wie denn das? Eine kleine
Vergleichrechnung macht deutlich,
was in der aktuellen Diskussion
unter den Tisch fällt. Für den
Vergleich unterstellen wir zunächst
einmal zwei identische Depots und
unterm Strich identische laufende
Einnahmen für den Berater. Beide
Depots generieren eine
Bestandsprovision in Höhe von 0,40% p.a., die in einem Fall dem Anleger
und im anderen Fall dem Berater
zufließt. Der Honorarberater
berechnet ein Honorar in Höhe von
jährlich 1,2%, welches sich nach dem
Durchschnittsbestand des
Kundendepots berechnet. Der
Provisionsberater kommt - um ein in
der Höhe identisches Einkommen zu
erzielen - mit einer laufenden
Servicegebühr in Höhe von 0,8% pro
Jahr aus.
Honorarberatung | Provisionsberatung | |
Honorar/Servicegebühr | 1,20% | 0,80% |
zzgl. 19% MWst | 0,23% | 0,15% |
Erstattung Bestandsprovision | -0,40% | - |
Abgeltungssteuer/SolZ auf erstattete Bestandsprovision | 0,11% | - |
Gesamtbelastung des Anlegers | 1,13% | 0,95% |
Die Krux der Honorarberatung: Einerseits ist das Honorar umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt natürlich auch für eine Servicegebühr, die allerdings in unserem Beispiel um ein Drittel geringer ausfallen kann als das Honorar des Honorarberaters. Andererseits muss der Anleger die rückerstattete Bestandsprovision als Kapitalertrag versteuern, so dass von der Bestandsprovisionserstattung zusätzlich 26,375% (ggfs. zzgl. KiSt) an den Fiskus fließen. Zwar wird verschiedentlich die Meinung vertreten, dass keine Abgeltungssteuer auf die erstattete Bestandsprovision zu entrichten sei, wenn diese sofort mit dem Honorar verrechnet wird. Statt 1,20% (zzgl. MWSt) zu entrichten und 0,40% Bestandsprovision erstattet zu bekommen muss der Kunde also nun nur den Saldo aus beiden Beträgen entrichten. Diese Abrechnungspraxis kann aber - nicht nur unserer Meinung nach - überhaupt nichts daran ändern, dass einerseits MWSt auf 1,20% und andererseits Abgeltungssteuer auf den verrechneten Bestandsprovisionsanteil zu entrichten sind. Wer den Anleger in Sicherheit wiegt, dass die Verrechnung beider Positionen die Abgeltungssteuer ersparen könnte, der riskiert, dass der Anleger diese ggfs. über mehrere Jahre (ggfs. zzgl. Strafzinsen) nachentrichten muss.
Bleibt also zunächst einmal festzuhalten, dass der Anleger mit dem Mix aus Servicegebühr und Bestandsprovision zu Gunsten des Beraters deutlich besser fährt. Immerhin halbiert sich in unserem durchaus realistischen Beispiel der Vorteil aus der Bestandsprovisionsrückerstattung bei der Nachsteuerbetrachtung für den Kunden nahezu. Hierbei sind wir von einem mit vermögensverwaltenden Fonds bestückten Depot ausgegangen. Soweit der Kunde in seinem Depot wesentlich Aktienfonds allokiert hat, fällt der Unterschied aufgrund der höheren Bestandsprovision in aller Regel noch schmerzlicher aus.
Bliebe nur noch das Argument, dass der Provisionsberater nun nach wie vor ein Interesse daran haben könnte, dem Anleger solche Fonds anzudienen, die eine höhere Bestandsprovision generieren. Dem kann man jedoch ganz einfach entgegenwirken, indem mit dem Anleger vereinbart wird, dass bei einem Abweichen der tatsächlichen Bestandsprovisionseinnahme vom ursprünglich kalkulierten Wert eine entsprechende Anpassung der Servicegebühr im folgenden Jahr erfolgt. Hier kann man sich auch auf eine Bandbreitenregelung (bspw. Abweichung um mehr als 5 Basispunkte) einigen und ggfs. auch andere Komponenten (bspw. ein abweichendes Depotvolumen im Folgejahr) berücksichtigen. Dies lässt sich auf jeden Fall relativ einfach so regeln, dass der Anleger zu Recht davon ausgehen kann, dass die Beratung auf jeden Fall die Interessen des Anlegers (und nicht ein Provisionsinteresse des Beraters) in den Vordergrund stellt. Eine solche Anpassungsregelung würde auf jeden Fall die Steuermehrbelastung gemäß obiger Tabelle vermeiden und damit dem Anleger einen zusätzlichen Vorteil verschaffen.
Natürlich wäre ein solches Verfahren nicht mit den ethischen Standesregeln der reinrassigen Honorarberatung vereinbar. Na und? Wenn es wirklich darum geht, den Kunden so gut wie möglich zu bedienen, dann sollte man auf jeden Fall darüber nachdenken. Wir praktizieren dieses Verfahren bereits mit einigen "ehemaligen" Honorarberatern und stellen in diesem Zusammenhang jeweils für das abgelaufenen Jahr eine Übersicht der angefallenen Bestandsprovisionen pro Kunde zur Verfügung. Von einem Fall, in dem der Kunde diese Verfahrensweise abgelehnt hätte, weil er auf "echter" Honorarberatung besteht, haben wir noch nicht gehört.
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